Imkerverein Wiehl
         Mitglied im Imkerverband Rheinland e.V.
 

                                Merkblatt Bienenhaltung


Veterinäramt des Oberbergischen Kreises 

Stahlstr. 5 – 51645 Gummersbach

Tel.: (02261) 88-3903,
Fax: (02261) 88-3939


Stand: Juli 2017


Wer Bienen hält meldet diese beim Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse (Meldepflicht nach § 1a der Bienenseuchenverordnung).

Bitte nutzen Sie hierzu den Anmeldebogen.
Mit Hilfe der Anzeigepflicht erhält die zuständige Behörde vor allem im Seuchenfall die für
die Seuchenbekämpfung notwendigen Informationen. Jeweils zum 1.Januar fragt die
Tierseuchenkasse bei jedem Halter die maximale Völkerzahl ab und ermittelt den
Tierseuchenkassenbeitrag. Diese sogenannte Stichtagsmeldung müssen Sie auch machen,
wenn sich Ihr Bestand zum Vorjahr nicht verändert hat. legt für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, dem für den neuen
Standort zuständigen Veterinäramt unverzüglich nach dem Eintreffen eine
amtstierärztliche Bescheinigung vor. Dafür müssen alle Völker des Bienenstandes
durch einen anerkannten Bienensachverständigen durchgesehen oder durch
Futterkranzproben untersucht werden. Adressen der zuständigen Sachverständigen
erhalten Sie vom Veterinäramt oder den Imkervereinen. Aus der Bescheinigung muss
hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind
und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut- Sperrbezirk liegt. Die
Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres
ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Völker an
wechselnden Standorten halten - selbst wenn Ihre Bienen nur vorübergehend in ein
besonderes Trachtgebiet „wandern“. hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der
Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Auch
Dauerstände sollten mit einem entsprechenden Schild versehen sein. hält von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen stets bienendicht verschlossen.
Waben, Wachsreste und Futter müssen für Bienen unzugänglich aufbewahrt werden. meldet Anzeichen einer Erkrankung der Bienen an Amerikanischer Faulbrut, den Befall
mit dem Kleinen Beutenkäfer und den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sofort dem
zuständigen Veterinäramt. Für diese Krankheiten besteht eine Anzeigepflicht. behandelt alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroose. Um einen Befall
festzustellen ist es selbstverständlich erforderlich, eine Befallskontrolle durchzuführen. wendet zur Behandlung von Krankheiten nur arzneimittelrechtlich zugelassene
Arzneimittel an. Beispiele sind Organische Säuren wie Ameisensäure ad us vet und
Oxalsäure ad us vet oder Apiguard, Thymovar oder Oxuvar. Es dürfen keine
Rohsubstanzen wie technische Säuren angewendet werden! Die Anwendung ist in einem
Bestandsbuch zu dokumentieren. Wartezeiten sind zu beachten. In jedem Fall müssen die
vom Tierarzt oder Veterinäramt ausgestellten sogenannten Anwendungs- und
Abgabebelege gesammelt und für 5 Jahre aufbewahrt werden
Hinweis: Unterlassungen oder Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können mit einer
Geldbuße geahndet werden MMB-05-69-OBK Fassung 01

Für Informationen und Beratung zur Bienenhaltung und Imkerei stehen die Imkervereine und
ausgebildete Bienensachverständige zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie über den
Vorsitzenden des Kreisimkerbundes, Herrn Norbert Herod (Tel. 02291/9099591, email
kontakt@nhc-agency.de).

Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Regelungen kurz zusammen und gilt vorbehaltlich
gesetzlicher Änderungen seit dem letzten Bearbeitungsstand.MMB-05-69-OBK Fassung 01 Seite 2/2