0 Völker 43,28 € | 10 Völker 60,88 € | 20 Völker 78,48 € |
1 Volk 45,04 € | 11 Völker 62,64 € | 21 Völker 80,24 € |
2 Völker 46,80 € | 12 Völker 64,40 € | 22 Völker 82,00 € |
3 Völker 48,56 € | 13 Völker 66,16 € | 23 Völker 83,76 € |
4 Völker 50,32 € | 14 Völker 67,92 € | 24 Völker 85,52 € |
5 Völker 52,08 € | 15 Völker 69,68 € | 25 Völker 87,28 € |
6 Völker 53,84 € | 16 Völker 71,44 € | 26 Völker 89,04 € |
7 Völker 55,60 € | 17 Völker 73,20 € | 27 Völker 90,80 € |
8 Völker 57,36 € | 18 Völker 74,96 € | 28 Völker 92,56 € |
9 Völker 59,12 € | 19 Völker 76,72 € | 29 Völker 94,32 € |
0 Völker 10,00 € | 5 Völker 18,80 € |
1 Volk 11,76 € | 6 Völker 20,56 € |
2 Völker 13,52 € | 7 Völker 22,32 € |
3 Völker 15,28 € | 8 Völker 24,08 € |
4 Völker 17,04 € | 9 Völker 25,84 € |
Jungimker sind 1998 oder später geboren, haben noch kein eigenes Einkommen und nicht mehr als 9 Völker ( Schüler, Studenten ).
Freiwillige Ergänzungsversicherung für Bienenhäuser, Wanderwagen usw.
Stufe I 20,00 € Schadenssumme bis 5.000,00 €
Stufe II 30,00 € Schadenssumme bis 10.000,00 €
Stufe III 50,00 € Schadenssumme bis 20.000,00 €
Ehrenmitglieder im Deutschen Imkerbund e.V. sind 1943 oder früher geboren und mindestens 25 Jahre Mitglied in einem Landesverband. Für diesen Personenkreis wird der Beitrag reduziert. Bitte ziehen Sie von dem Ihrer Völkerzahl entsprechenden Beitrag der obigen Tabelle 3,58 € ab.
Passive Mitglieder ( ohne Völker und ohne Versicherungsschutz ) Beitrag : 35,50 €
Der Beitrag muss bis zum 20.12.2022 überwiesen sein.
Die Bankverbindung :
Imkerverein Wiehl, Sparkasse Gummersbach
IBAN : DE 82 3845 0000 1000 5045 20
Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihren MItgliedsnamen und die Völkerzahl an.
Stand 15.11.2022
Satzung des Imkervereins Wiehl
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist „Imkerverein Wiehl“.
Der Imkerverein Wiehl hat seinen Sitz in 51674 Wiehl.
Postalische Anschrift ist die Anschrift des jeweilig amtierenden 1. Vorsitzenden*.
Der Imkerverein Wiehl ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Oberberg.
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und Erhaltung einer gesunden Umwelt sowie der Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenhaltung zu erhalten sowie zu fördern.
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Ziele erreicht:
Der Imkerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle natürlichen und juristischen Personen, unabhängig von Ihrem Wohnort bzw. Sitz, werden.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht fördernden Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag des Mitglieds auf Beitritt voraus. Über den Beitritt beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 6
Organe des Imkervereins
Organe sind:
§ 7
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung mit 8-tägiger, die Jahreshauptversammlung mit 14-tägiger, Frist durch Mitteilung in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Mitgliederversammlung sollte über Punkte der Tagesordnung grundsätzlich beschließen, die in der Einladung bezeichnet oder rechtzeitig beantragt sind.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der gemeldeten Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Jahreshauptversammlung obliegt:
Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Für weitere Aufgabenbereiche innerhalb des Imkervereins können Obleute in den erweiterten Vorstand gewählt werden, insbesondere
Der Mitgliederversammlung steht frei, bei Bedarf weitere Obleute oder Beisitzer in den erweiterten Vorstand zu wählen. Die Obleute und Beisitzer üben ihre Ämter in Abstimmung mit dem Vorstand aus.
Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten bedürften der Zustimmung des Vorstandes.
Die Obleute berichten einmal jährlich über ihre Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung und / oder bei den Mitgliedertreffen.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist nur in der Jahreshauptversammlung zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen ist, besorgt sie der Vorsitzende die laufenden Geschäfte nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfters berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 9
Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und ggf. aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen (Sponsoring).
§ 10
Kassen- und Vermögensverwaltung
Die Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt durch den Kassierer. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge orientieren sind an der Beitragsordnung des Imkerverbandes Rheinland, den Beitragssätzen des Kreisimkerverbandes sowie dem eigenen Vereinsbeitrag.
Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassierer sind ein Kassenschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 11
Ehrenamt des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen Ersatz für Auslagen gewährt werden.
Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Hier sind die Maßgaben der Steuerfreibeträge besonders zu beachten.
§ 12
Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständigen Gericht entschieden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 13
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bienenzucht.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Juli 2021 einstimmig beschlossen.
Wiehl, den 22. Juli 2021
Imkerverein Wiehl
Martin Wölk
1. Vorsitzender