Imkerverein Wiehl e.V.
         Mitglied im Imkerverband Rheinland e.V.
 

      Beitragsordnung 2024

Beitragstabelle für Imker mit 0  -  29 Völker 

0 Völker         43,28 €

10 Völker          60,88 €

20 Völker          78,48 €

1 Volk            45,04 €

11 Völker          62,64 €

21 Völker          80,24 €

2 Völker         46,80 €

12 Völker          64,40 €

22 Völker          82,00 € 

3 Völker         48,56 €

13 Völker          66,16 €

23 Völker          83,76 €

4 Völker         50,32 €

14 Völker          67,92 €

24 Völker          85,52 €

5 Völker         52,08 €

15 Völker          69,68 €

25 Völker          87,28 €

6 Völker         53,84 €

16 Völker          71,44 €

26 Völker          89,04 €

7 Völker         55,60 €

17 Völker          73,20 €

27 Völker          90,80 €

8 Völker         57,36 €

18 Völker          74,96 €

28 Völker          92,56 €

9 Völker         59,12 €

19 Völker          76,72 €

29 Völker          94,32 €

           


                    Beitragstabelle Jungimker 0  -  9 Völker                                                         

0 Völker          10,00 €

5 Völker          18,80 €

1 Volk             11,76 €

6 Völker          20,56 €

2 Völker         13,52 €

7 Völker          22,32 €

3 Völker         15,28 € 

8 Völker          24,08 €

4 Völker         17,04 €

9 Völker          25,84 €

Jungimker sind 1999 oder später geboren, haben noch kein eigenes Einkommen und nicht mehr als 9 Völker ( Schüler, Studenten ).


Freiwillige Ergänzungsversicherung für Bienenhäuser, Wanderwagen usw.


Stufe I    20,00 €    Schadenssumme bis         5.000,00 €

Stufe II   30,00 €    Schadenssumme bis       10.000,00 €

Stufe III   50,00 €   Schadenssumme bis       20.000,00 €


Ehrenmitglieder im Deutschen Imkerbund e.V. sind 1944 oder früher geboren und mindestens 25 Jahre Mitglied in einem Landesverband. Für diesen Personenkreis wird der Beitrag reduziert. Bitte ziehen Sie von dem Ihrer Völkerzahl entsprechenden Beitrag der obigen Tabelle 3,58 € ab.

Passive Mitglieder ( ohne Völker und ohne Versicherungsschutz ) Beitrag : 35,50 €


Der Beitrag muss bis zum 20.12.2023 überwiesen sein.


Die Bankverbindung :

                 Imkerverein Wiehl, Sparkasse Gummersbach

                                     IBAN : DE 82 3845 0000 1000 5045 20


Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihren MItgliedsnamen und die Völkerzahl an.


Stand 14.12.2023



Satzung des Imkervereins Wiehl*



§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist „Imkerverein Wiehl“.
Der Imkerverein Wiehl hat seinen Sitz in 51674 Wiehl.
Postalische Anschrift ist die Anschrift des jeweilig amtierenden 1. Vorsitzenden*.
Der Imkerverein Wiehl ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Oberberg.
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und Erhaltung einer gesunden Umwelt sowie der Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenhaltung zu erhalten sowie zu fördern.
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
Förderung der Tierzucht (Bienenzucht).
Förderung des Naturschutzes und der Bienenweide,
Förderung des Tierschutzes
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Imker im Verein.
2. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkerverbandes, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
3. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
4. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen wie z. B. bei Anordnungen der Veterinär-und Gesundheitsämter.
5. Vertretung der Belange der Imkerei und Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisverbands-Vorsitzenden.
Der Imkerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Für die bessere Lesbarkeitwird bei geschlechtsbezogenen Begriffen jeweils nur eine Form genannt

(z.B."Imker" ). Hiermit sind sowohl männliche, weibliche und diverse Geschlechter angesprochen.

§ 2
Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle natürlichen und juristischen Personen, unabhängig von Ihrem Wohnort bzw. Sitz, werden.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht fördernden Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag des Mitglieds auf Beitritt voraus. Über den Beitritt beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung, sowie andere Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes, Imkerverband Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen;
2. die festgelegten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgerecht zu zahlen;
3. ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen;
4. ihren Bienenbestand wahrheitsgemäß jährlich an den Kassierer und die Tierseuchenkasse zu melden.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§1) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich bis spätestens zum 30.10. eines jeden Jahres zulässig.
2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
4. Wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung in Rückstand ist und auch nach Mahnung seiner ausstehenden Zahlungspflicht nicht nachkommt.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 6
Organe des Imkervereins

Organe sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung mit 8-tägiger, die Jahreshauptversammlung mit 14-tägiger, Frist durch Mitteilung in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Mitgliederversammlung sollte über Punkte der Tagesordnung grundsätzlich beschließen, die in der Einladung bezeichnet oder rechtzeitig beantragt sind.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der gemeldeten Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Jahreshauptversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
4. Die Entlastung des Vorstandes
5. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
6. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
7. Die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r) (Stellvertreter/-in)
Kassierer/ Kassiererin
Stellv. Kassierer/ Kassiererin
Schriftführer / Schriftführerin
Stellv. Schriftführer / Schriftführerin
Für weitere Aufgabenbereiche innerhalb des Imkervereins können Obleute in den erweiterten Vorstand gewählt werden, insbesondere
Obmann / Obfrau für Zuchtwesen
Obmann / Obfrau für Bienengesundheit (nach Möglichkeit BSV)
Obmann / Obfrau für Honigkunde (Nach Möglichkeit HSV)
Obmann / Obfrau für Internet, Digitale Medien und Pressewesen
Obmann / Obfrau für Präsentation der Imkerei in der Öffentlichkeit, Veranstaltungen und Sponsoring
Obmann / Obfrau für Materialwesen und technische Beratung
Obmann / Obfrau für Nachwuchsförderung und Jungimkerschulung
Der Mitgliederversammlung steht frei, bei Bedarf weitere Obleute oder Beisitzer in den erweiterten Vorstand zu wählen. Die Obleute und Beisitzer üben ihre Ämter in Abstimmung mit dem Vorstand aus.
Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten bedürften der Zustimmung des Vorstandes.
Die Obleute berichten einmal jährlich über ihre Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung und / oder bei den Mitgliedertreffen.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist nur in der Jahreshauptversammlung zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen ist, besorgt sie der Vorsitzende die laufenden Geschäfte nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfters berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 9
Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und ggf. aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen (Sponsoring).
§ 10
Kassen- und Vermögensverwaltung

Die Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt durch den Kassierer. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge orientieren sind an der Beitragsordnung des Imkerverbandes Rheinland, den Beitragssätzen des Kreisimkerverbandes sowie dem eigenen Vereinsbeitrag.
Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassierer sind ein Kassenschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 11
Ehrenamt des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen Ersatz für Auslagen gewährt werden.
Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Hier sind die Maßgaben der Steuerfreibeträge besonders zu beachten.
§ 12
Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständigen Gericht entschieden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 13
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Tierzucht (Bienenzucht).
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Juli 2021 einstimmig beschlossen und am 09. Februar 2023 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung in die vorliegende Fassung geändert.
Wiehl, den 09. Februar 2023
Imkerverein Wiehl
Martin Wölk
1. Vorsitzender                                                                                                                      Siegel